Satzung des Schützenvereins Ankum e.V. Stand 06.06.2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Ankum e.V.“

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück, VR 140111.

Der Verein hat seinen Sitz in 49577 Ankum

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied im Schützenkreis Nord-West

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes,
b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
c) die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften, d) die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums,
e) die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, sofern dem Satzungszweck entsprechend.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, wobei der Königsschuss den männlichen Mitgliedern vorbehalten bleibt.
Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt, die das 65. Lebensjahr erreicht haben und gleichzeitig wenigstens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind. Ferner können zu Ehrenmitgliedern von der Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Jahresbeitrag für Mitglieder der Jugendschießmannschaften bis 16 Jahre beträgt 10€ Jährlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden mit der Bezeichnung „Präsident“ b) dem 2. Vorsitzenden mit der Bezeichnung „Chef“
c) dem Schriftführer mit der Bezeichnung „Sekretär“
d) dem Kassenwart mit der Bezeichnung „Kassierer“

Die Leitung des Vereins geschieht durch den Gesamtvorstand.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präsidenten, Chef, Sekretär, Kassierer, Schießwart, Auditeur und zehn weiteren Mitgliedern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch drei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Sie haben das Recht vorläufige Anordnungen und Abmachungen zu treffen, die vom Gesamtvorstand genehmigt werden müssen.

Der Gesamtvorstand trifft die notwendigen Vorbereitungen zu den Vereinsfestlichkeiten. Der Termin für die Schützenfesttage wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Gesamtvorstand wählt aus seinen Reihen den engeren Vorstand.

Dem Chef obliegt die äußere Führung des Vereins, sobald der Verein öffentlich Auftritt.
Der Auditeur hat während der Schützenfesttage auf dem Platz und im Zelt Polizeibefugnisse.

Der Sekretär hat das Protokollbuch zu führen. Er lädt mit Einverständnis des Präsidenten zu den Versammlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein.

Der Kassierer führt die Kassenbücher und die Mitgliederliste.

Der Schießwart hat die Vorbereitungen zum Schießen zu treffen und führt die Aufsicht während des Schießbetriebs.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, der Präsident für die Dauer von 2 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Beide bleiben jedoch bis zur Vereidigung des Neuvorstandes im Amt.

Eine nochmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von acht Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied -auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)Wahl der zwei Rechnungsprüfer.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Festsetzung des Jahresbeitrages.
d) Wahl der Vorstandsmitglieder.
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. f) Bewilligung von außerordentlichen, größeren Ausgaben.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung, die in jedem Jahr im Juni durch den Vorstand einberufen werden soll ist das beschließende Organ des Vereins.

Die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung geschieht durch die Örtliche Tageszeitung 8 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Einfache Mehrheit entscheidet bei allen Beschlüssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ankum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung gibt die Änderungen aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 06.06.2015 wieder.

Ankum den 06.06.2015

---------------------------------- ----------------------------- Präsident Chef

--------------------------------- Kassierer

--------------------------------- Sekretär